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  • 21.09.2020 · Anhängiges Verfahren · KAGG § 43 Abs 14 S 3 · I R 12/20

    Veräußerungsgewinn, Ausschüttung, Wertpapier, Sondervermögen, Steuerbefreiung, Rückwirkungsverbot

    Letzte Änderung: 21. September 2020, 12:45 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2020, 10:45 Uhr

    Verfassungskonforme Auslegung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerbefreiung für in Fondsausschüttungen enthaltene Altveräußerungsgewinne nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG1. Soweit durch das UntStFG vom 20.12.2001 § 43 Abs. 14 KAGG mit Wirkung für den VZ 2001 rückwirkend geändert wurde, indem nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG die in § 40 Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 angeordnete Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG von Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, in denen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften enthalten sind, nicht mehr auf Veräußerungen vor dem 01.01.2001 (Altveräußerungsgewinne) anzuwenden ist, ist diese Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen, die vor der Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses zum UntStFG am 11.12.2001 beschlossen wurden und dem Anteilsinhaber des Wertpapier-Sondervermögens zugeflossen sind, noch die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG nach der Rechtslage des § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 14 Satz 2 KAGG i.d.F. des StSenkG zur Anwendung kommt?2. Ist § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG i.d.F. des UntStFG unter Verletzung von Art. 20 Abs. 2, Art. 76 Abs. 1 GG verabschiedet worden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 12/20

    Normen: KAGG § 43 Abs 14 S 3, KAGG § 40 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, GG Art 76 Abs 1, GG Art 14, KStG § 8b Abs 2

    Rechtsmittelführer: Verwaltung