21.02.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 60a Abs 1 · V R 11/20
Gemeinnützigkeit, Gesonderte Feststellung, Satzungsänderung
Letzte Änderung: 21. Februar 2022, 10:43 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2020, 10:45 Uhr
Satzungsmäßige Voraussetzungen zur Erteilung der gesonderten Feststellung nach § 60a AO- Abweichung von der MustersatzungIst ein in § 52 Abs. 2 AO genannter Zweck wörtlich im Gesellschaftsvertrag wiederzugeben?Müssen wegen der Formulierung in Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO bei am 01.01.2009 bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem 31.12.2008 erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 genügen oder muss bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 11/20
Normen: AO § 60a Abs 1, AO § 60 Abs 1 S 2, AO § 52 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 26.08.2021, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung