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  • 01.10.2020 · Anhängiges Verfahren · AO § 236 · C-415/20

    Zinsen, Zinsanspruch, Ausfuhrerstattungen

    Letzte Änderung: 1. Oktober 2020, 01:45 Uhr, Aufgenommen: 1. Oktober 2020, 13:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 20.08.2020, eingereicht am 07.09.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellter Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist?

    2. Sind die Grundsätze des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-415/20

    Vorinstanz: FG Hamburg 20.08.2020, 4 K 56/18

    Normen: AO § 236, MOG § 14, EGV 800/1999

    Rechtsmittelführer: Vorabentscheidungsersuchen

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen