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  • 24.09.2020 · Anhängiges Verfahren · AO § 236 Abs 1 · C-419/20

    Unionsrecht, Zinsanspruch, Voraussetzungen, Abgabe

    Letzte Änderung: 24. September 2020, 08:30 Uhr, Aufgenommen: 1. Oktober 2020, 13:50 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 01.09.2020, eingereicht am 08.09.2020, zu folgender Frage:

    Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-419/20

    Vorinstanz: FG Hamburg 01.09.2020, 4 K 14/20

    Normen: AO § 236 Abs 1, ZK Art 241, EWGV 2913/92 Art 241

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen