22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · I R 47/18
Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung
Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2020, 09:45 Uhr
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO:Ist die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 47/18
Normen: AO § 129
Erledigt durch: Urteil vom 08.12.2021, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger