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  • 22.08.2024 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8b Abs 2 · I R 6/20

    Sondervermögen, Teilwertabschreibung, Hinzurechnung, Kreditinstitut, Wertpapier, Irrige Beurteilung, Rückwirkungsverbot

    Letzte Änderung: 22. August 2024, 13:25 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2020, 09:45 Uhr

    Außerbilanzielle Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 - Irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.von § 174 Abs. 4 AO1. Entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, soweit er die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 2003 anordnet?2. Hat ein Kreditinstitut Anteile an Spezialfonds erworben, hat dann eine Gewinnminderung aufgrund eines niedrigeren Teilwertansatzes, die nicht auf die Wertentwicklung der Beteiligung des Spezialfonds an Kapitalgesellschaften, sondern auf die negative Wertentwicklung der im Fondsvermögen gehaltenen festverzinslichen Wertpapiere zurückgeht, keine Hinzurechnungen gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 2 und 3 KStG zur Folge (hier: zu Unrecht erfolgte Hinzurechnungen im Jahr 2003)?3. Sind Hinzurechnungen im Jahr 2004 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots materiell rechtswidrig, wenn das Finanzamt einen negativen Anleger-Aktiengewinn berücksichtigt hat, ohne den Teil des negativen Aktiengewinns zum 31.12.2004 auszunehmen, der zeitraumbezogen den Jahren 2001 und 2002 zuzuordnen war und sich dort gewinnmindernd ausgewirkt hatte, ohne dass die gesetzliche Möglichkeit einer Hinzurechnung bestand?4. Hat das Finanzamt den Sachverhalt "irrig beurteilt" und sind die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO gegeben, wenn die Steuerpflichtige zunächst kein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeübt hatte, das Finanzamt die von der Steuerpflichtigen erklärten Bilanzansätze von Spezialfonds mit den Anschaffungskosten übernommen hatte und die zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht unrichtigen Steuerbescheide erst objektiv rechtswidrig wurden, nachdem die Steuerpflichtige im laufenden Rechtsbehelfsverfahren das Wahlrecht ausgeübt hatte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 6/20

    Normen: KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 3 S 3, KAGG § 40a Abs 1 S 2, KAGG § 43 Abs 18, InvStG § 8, AO § 174 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 08.05.2024, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Verwaltung