21.12.2023 · Erledigtes Verfahren · KStG § 14 Abs 1 S 1 · I R 21/20
Organschaft, Verschmelzung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2023, 14:04 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2020, 12:00 Uhr
Kein Wegfall einer bestehenden Organschaft durch rückwirkende Verschmelzung auf einen nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft identischen Verschmelzungsstichtag1. Umfasst die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkommenszurechnung i.S. des § 14 Abs. 5 KStG auch die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft?2. Fällt die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr nicht deshalb weg, weil die bisherige Organträgerin rückwirkend auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag und damit nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft auf ihre als neue Organträgerin auftretende Anteilseignerin verschmolzen wird, die erst im Verlauf desselben Kalenderjahrs die Anteile an der bisherigen Organträgerin erworben hat (entgegen Rz Org. 02 Satz 2 UmwStAE, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 21/20
Normen: KStG § 14 Abs 1 S 1, UmwStG § 12 Abs 3, UmwStG § 24
Erledigt durch: Urteil vom 11.07.2023, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung