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  • 07.01.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1 · C-487/20

    Rumänien, Mehrwertsteuer, Zahlungsverbindlichkeiten, Bankbürgschaft

    Letzte Änderung: 7. Januar 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 7. Januar 2021, 11:29 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 02.10.2020, zu folgender Frage:

    Können Art. 179 (Abs. 1) und Art. 183 (Abs. 1) der Richtlinie 112/2006/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung/Praxis entgegenstehen, die eine Kürzung der zu erstattenden Mehrwertsteuer vorschreibt, indem in die Berechnung der zu zahlenden Mehrwertsteuer Beträge einbezogen werden, die zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten darstellen, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, der durch ein nicht endgültiges Gerichtsurteil aufgehoben worden ist, wenn diese zusätzlichen Zahlungsverbindlichkeiten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und die nationalen Steuerverfahrensvorschriften dieser Sicherheit für andere Steuern und Abgaben aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung zuerkennen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-487/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 183 Abs 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen