23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9 Abs 1 Nr 2 · VII R 50/20
Stromsteuer, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Verhältnismäßigkeit
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2021, 09:15 Uhr
Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom.Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt?Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 50/20
Normen: StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStG § 9 Abs 4, StromStV § 12a, EGRL 2003/96 Art 14 Abs 1 Buchst a
Erledigt durch: Urteil vom 17.10.2023, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung