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  • 18.02.2021 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art. 267 · C-583/20

    Sanktionsregelung, Risikosteuerpflichtige, Elektronische Kontrolle des Warenverkehrs auf der Straße

    Letzte Änderung: 18. Februar 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 18. Februar 2021, 11:42 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Kuria (Ungarn), eingereicht am 6. November 2020, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktionsregelung, die es im Fall von Steuerpflichtigen, die als Risikosteuerpflichtige eingestuft sind, nicht gestattet, bei einem geringfügigen Verstoß gegen das Elektronikus Közuti Aruforgalom Ellenörzö Rendszer (EKAER) (System zur elektronischen Kontrolle des Warenverkehrs auf der Straße) eine Geldbuße zu verhängen, die weniger als 30 % von 40 % des Werts der beförderten Waren beträgt, oder die Geldbuße zu erlassen, die Grenzen der Befugnis überschreitet, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumt wird?

    2. Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Sanktion von diesem Umfang (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des in diesem Artikel genannten Ziels, die Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, erforderlich ist?

    3. Ist Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass die für Risikosteuerpflichtige geltende Sanktionsregelung ein Hindernis für die Verwirklichung des Grundsatzes des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital darstellt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-583/20

    Normen: AEUV Art. 267, EGRL 112/2006 Art. 273, AEUV Art. 26 Abs. 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen