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  • 22.02.2021 · Anhängiges Verfahren · GewStG § 9 Nr 3 · I R 32/20

    Gewerbesteuer, Kürzung, Doppelbesteuerung, Betriebsstätte, Gewinnverteilung, Geschäftsleitung

    Letzte Änderung: 22. Februar 2021, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2021, 09:00 Uhr

    Gewerbesteuer: Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei inländischen Betriebsstätten - Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebsstätte1. Wird nach einem DBA der im Inland befindlichen Betriebsstätte (hier: Baustellen zum Bau von Wohnungen) eines Vertragsstaats das Besteuerungsrecht zugewiesen (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Niederlande), löst dies dann, entweder grundsätzlich oder im Hinblick auf detaillierte inländische Besteuerungsmerkmale, eine Besteuerungspflicht dieses Vertragsstaats aus? Obliegt die Ausgestaltung der Besteuerung einzig innerstaatlichem Recht (hier: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG), soweit das DBA keine Einschränkungen vorgibt?2. Ist für die Zuordnungsentscheidung über die Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte und inländischen Betriebsstätten der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu berücksichtigen?3. Bedeuten im Rahmen eines Joint Audits getroffene Vereinbarungen über die Zuweisung von Gewinnen (hier: aus der Bebauung und Veräußerung der Wohngrundstücke) eine verbindliche Festlegung der Beteiligten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 32/20

    Normen: GewStG § 9 Nr 3, AO § 12 S 2 Nr 8, AO § 12 S 1, DBA NLD Art 5, DBA NLD Art 2

    Rechtsmittelführer: Verwaltung