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  • 04.03.2021 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1 · C-605/20

    Letzte Änderung: 4. März 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 4. März 2021, 11:13 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. November 2020, zu folgenden Fragen:

    1. Ist die Auslegung, nach der innerhalb des so genannten "Garantiezeitraums" durchgeführte Reparaturen nur dann als nicht steuerpflichtige Umsätze angesehen werden, wenn sie unentgeltlich erfolgen, und nur, soweit sie stillschweigend im Kaufpreis des von der Garantie umfassten Produkts enthalten waren, so dass während des Garantiezeitraums erbrachte Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie die Verwendung von Material erfordern oder nicht), die in Rechnung gestellt werden, steuerpflichtig sind, da sie zwingend als entgeltliche Dienstleistungen einzuordnen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar?

    2. Ist es als bloße Kostenweitergabe und damit als von der Mehrwertsteuer befreiter Tatbestand oder vielmehr als entgeltliche steuerpflichtige Dienstleistung anzusehen, wenn dem Lieferanten von Teilen für Windkraftanlagen zum Zweck der Wiedererlangung der dem Erwerber dieser Waren innerhalb des Garantiezeitraums - mit Ersatzteilen (neue Einfuhren von Waren des Lieferanten, die mit Mehrwertsteuer belegt worden sind und ein Recht zum Vorsteuerabzug haben entstehen lassen) und den entsprechenden Reparaturen (durch Ankauf von Dienstleistungen bei Dritten, für die Mehrwertsteuer zu entrichten war) im Rahmen von Dienstleistungen zur Installation eines Windparks, die der Erwerber (der zum selben Konzern gehört wie der in einem Drittland ansässige Verkäufer) Dritten gegenüber erbracht hat - entstandenen Kosten eine Belastungsanzeige ausgestellt wird?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-605/20

    Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen