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  • 22.08.2022 · Erledigtes Verfahren · BranntwMonG § 143 Abs 1 · VII R 52/20

    Branntweinsteuer, Steuerentlastung, Zeitpunkt, Steuerlager, Nachweis

    Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2021, 18:24 Uhr

    Steuerentlastung nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG:1. Ist § 154 Abs. 1 BranntwMonG auch dann anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Ware aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in das Steuerlager, der Branntwein nicht nachweislich versteuert war?2. Kann der Entlastungsanspruch nur im Zeitpunkt der Aufnahme des Branntweines in das Steuerlager entstehen oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt?3. Sofern der Entlastungsanspruch auch noch nach der Aufnahme der Ware in das Steuerlager entstehen kann, würden sich hieraus welche Auswirkungen auf den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO ergeben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 52/20

    Normen: BranntwMonG § 143 Abs 1, BranntwMonG § 154 Abs 1, BrStV § 56 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 05.04.2022, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger