21.07.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 119 Abs 1 · VII R 59/20
Schaumweinsteuer, Nacherhebung, Steuerlager, Erlaubnis, Steuerbescheid
Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2021, 18:24 Uhr
Nacherhebung von Schaumweinsteuer:1. Kann ein Steuerbescheid entgegen seinem eindeutigen Tenor, welcher nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht, aufgrund des Bescheidinhalts ausgelegt werden?
2. Darf die Finanzverwaltung im Bereich des Verbrauchsteuerrechts in Fällen, in denen nicht die Anwendung des Zollrechts in Betracht kommt, neben einer wirksamen Steuerfestsetzung einen ergänzenden Steuerbescheid erlassen, so dass sich für einen bestimmten Lebenssachverhalt die gesetzlich entstandene Steuer nur aus der Zusammenschau mehrerer Steuerbescheide ergibt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 59/20
Normen: AO § 119 Abs 1, AO § 125, AO § 167 Abs 1, AO § 168 Abs 1, SchaumwZwStG § 14
Erledigt durch: Urteil vom 18.04.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung