22.06.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa · X R 24/20
Rente, Öffnungsklausel, Rentenanpassung, Leibrente
Letzte Änderung: 22. Juni 2023, 13:42 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2021, 18:24 Uhr
Ist bei gleichzeitigem Bezug einer Rente von einem berufsständischen Versorgungswerk und von der gesetzlichen Rentenversicherung die Öffnungsklausel auf beide Renten anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Öffnungsklausel die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen in beide Altersversorgungssysteme erfüllt wurden?Ist bei der Berechnung des steuerfreien Anteils einer nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuernden Rente der nach Geltendmachung der Öffnungsklausel begünstigt gemäß Doppelbuchst. bb EStG zu besteuernde Anteil einzubeziehen?Neuberechnung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG bei einer Rentenerhöhung durch die Einführung der Mütterrente zum 01.07.2014:Ist zum einen der ungeschmälerte – auch regelmäßige Anpassungen beinhaltende – Betrag der "Mütterrente“ in die Neuberechnung einzubeziehen und hat zum anderen die Neuberechnung auf Grundlage eines (wohl) fiktiven 12-Monate-Betrags zu erfolgen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 24/20
Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb
Erledigt durch: Urteil vom 14.12.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger