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  • 01.04.2021 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 12/92 Art. 4 Buchst. c · C-711/20

    Beförderung von Waren, Steueraussetzung, Steuerlager, Verbrauchsteuer

    Letzte Änderung: 1. April 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 1. April 2021, 11:50 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 31.12.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 92/12/EWG befördert, wenn das Zollamt eines Mitgliedstaats der Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung aus einem Steuerlager zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen für die Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung objektiv nicht erfüllt waren, weil später im Verlauf des Verfahrens nachgewiesen wurde, dass der registrierte Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Betrugs von Dritten von der Beförderung der Waren nichts wusste?

    2. Steht die Erbringung einer Sicherheitsleistung für die Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates, die zu anderen Zwecken als der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen einem Steuerlager und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen registrierten Wirtschaftsbeteiligten gestellt wurde, dem entgegen, dass die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung ordnungsgemäß eingeleitet wurde, wenn die Erbringung der Sicherheitsleistung auf den Begleitdokumenten für die Beförderung der Waren im Verfahren der Steueraussetzung für den registrierten Wirtschaftsbeteiligten angegeben und durch die Zollbehörde des Mitgliedstaats bestätigt wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-711/20

    Normen: EWGRL 12/92 Art. 4 Buchst. c, EWGRL 12/92 Art. 15 Abs. 3

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen