21.06.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 11 Abs 2 S 2 · X R 2/21
Einnahmeüberschussrechnung, Umsatzsteuervorauszahlung, Fälligkeit, Betriebsausgabe
Letzte Änderung: 21. Juni 2022, 13:56 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2021, 08:30 Uhr
Sind die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017, die am 09.01.2018 innerhalb des 10-Tages-Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bezahlt wurden, im Veranlagungsjahr 2017 bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe anzuerkennen, auch wenn die Fälligkeit nicht innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, liegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 2/21
Normen: EStG § 11 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1 S 2, EStG § 4 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 16.02.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger