20.10.2022 · Erledigtes Verfahren · SGB 10 § 104 Abs 1 S 1 · III R 9/21
Kindergeld, Erstattungsanspruch, Sozialleistungsträger
Letzte Änderung: 20. Oktober 2022, 17:14 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2021, 08:45 Uhr
Genügt es für die Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn der nachrangige Sozialleistungsträger in der Anmeldung des Erstattungsanspruches zunächst nur die für die Zuordnung zu einem konkreten Kindergeldfall sowie die zur grundsätzlichen Prüfung eines Erstattungsanspruchs notwendigen Angaben mitteilt, wenn sich die fehlenden Angaben aus dem Akteninhalt ergeben bzw. durch Ermittlungen der Bundesagentur (Bezifferung des Erstattungsanspruchs) später ermitteln lassen? Welche Informationen über einen Erstattungsanspruch muss die Familienkasse haben, damit von einer "Kenntnis" im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gesprochen werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 9/21
Normen: SGB 10 § 104 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 02.06.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung