21.07.2023 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 2 Abs 4 S 3 · I R 48/20
Umwandlung, Verlustverrechnung, Rückwirkung, Investitionsabzugsbetrag
Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:29 Uhr
Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 bei steuerlicher Rückwirkung der Umwandlung1. Findet die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht auch bei der Gewerbesteuer Anwendung?2. Bleibt bei der Berechnung der Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers für § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 ein von diesem im Übernahmejahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag außer Betracht?3. Beschränkt sich die Berechnung eines etwaigen Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers nicht auf den Rückwirkungszeitraum, sondern umfasst sie auch den verbleibenden Rest des Wirtschaftsjahres?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 48/20
Normen: UmwStG § 2 Abs 4 S 3, UmwStG § 20 Abs 6 S 4, EStG § 7g, GewStG § 7, GewStG § 10a
Erledigt durch: Urteil vom 12.04.2023, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung