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  • 20.12.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 55 Abs 1 Nr 5 · I R 52/20

    Zuwendung, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung, Spende, Verdeckte Einlage

    Letzte Änderung: 20. Dezember 2022, 15:26 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:29 Uhr

    Zuwendungen einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden oder verdeckte Einlagen1. Können Zuwendungen eines teilweise körperschaftsteuerbefreiten eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der gGmbH lediglich ein günstiger Nebeneffekt ist?2. Bedarf die Prüfung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (verdeckte Einlage), bei einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 52/20

    Normen: AO § 55 Abs 1 Nr 5, AO § 58 Nr 2, AO § 64, GewStG § 9 Nr 5, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 9 Abs 1 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 13.07.2022, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung