23.11.2023 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 10 Abs 1 · II R 4/21
Erbschaftsteuer, Erblasser, Ausgleich, Schulden
Letzte Änderung: 23. November 2023, 12:57 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:30 Uhr
Erblasserschulden:Inwiefern ist es für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten notwendig, dass die abzugsberechtigte Person als zivilrechtlicher Schuldner nach § 1967 Abs. 1 BGB dafür haftet, somit Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist?Muss hierfür der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 4/21
Normen: ErbStG § 10 Abs 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3
Erledigt durch: Urteil vom 26.07.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger