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  • 21.06.2021 · Anhängiges Verfahren · EStG § 11 Abs 2 · IX R 13/21

    Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:30 Uhr

    Erbbauzinsvorauszahlung - Sind die im September 2004 für ein auf 99 Jahre bestelltes Wohnungserbbaurecht in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 36350 € im Streitjahr 2004 sofort in voller Höhe oder gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des am 15.12.2004 verkündeten und am 16.12.2004 in Kraft getretenen Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) auf den Zeitraum von 99 Jahren verteilt nur in Höhe von 368 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar - Ist die Neuregelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, die gem. § 52 Abs. 30 EStG erstmals für Erbbauzins-Vorauszahlungen anwendbar ist, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden, verfassungswidrig ("echte" und damit unzulässige Rückwirkung)?Das Verfahren IX R 70/07 ruht gem. Beschluss vom 07.05.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.09.2010 wieder aufgenommen.Das Verfahren IX R 70/07 ist durch Beschluss vom 07.12.2010 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.03.2021 über den Vorlagebeschluss des BFH vom 07.12.2010 entschieden. Das Revisionsverfahren IX R 70/07 wird unter dem Az. IX R 13/21 fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 13/21

    Normen: EStG § 11 Abs 2, EStG § 52 Abs 30, GG Art 20 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger