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  • 27.03.2023 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1 · XI R 28/20

    Steuerentstehung, Teilleistung, Berichtigung, Vereinbarte Entgelte

    Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2021, 08:30 Uhr

    Entstehung und Berichtigung der Steuer bei ratenweiser Vergütung:Ist der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen?Ist die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung im Lichte des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 28/20

    Normen: UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 1, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 2, UStG § 17 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 28.09.2022

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger