23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 24 Abs 4 · IV R 6/21
Personengesellschaft, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Verlustausgleich, Verlustvortrag, Rückbeziehung
Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 20. Juli 2021, 14:30 Uhr
Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 6/21
Normen: UmwStG § 24 Abs 4, UmwStG § 20 Abs 5, UmwStG § 20 Abs 6, EStG § 15a Abs 4, UmwG § 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.03.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger