23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 · V R 11/21
Vorsteuerabzug, Unentgeltliche Überlassung, Gesellschafterbeitrag, kommunale Auflage, Unmittelbarer Zusammenhang, Stromproduktion
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 20. Juli 2021, 14:30 Uhr
Zur Frage des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion:1. Ist ein Windenergieerzeuger, der für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde in Bezug auf die Erprobung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten hat, zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen zur Errichtung des Energiespeichergebäudes berechtigt?2. Liegt der für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 11/21
Normen: UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 12.10.2023, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung