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  • 21.03.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 2 · X R 5/21

    Krankenversicherung, Beitrag, Kind, Änderung, Elektronische Übermittlung

    Letzte Änderung: 21. März 2022, 17:06 Uhr, Aufgenommen: 20. Juli 2021, 14:30 Uhr

    1. Ist die Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen nach § 175b Abs. 1 AO (wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, aber im Gegensatz zu § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 173a AO) auch dann zulässig, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung übermittelter Daten auf einem Rechtsanwendungs- bzw. Ermittlungsfehler der Finanzbehörde beruht?2. Hier: Ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO zulässig, wenn die von der Versicherungsgesellschaft zur Steueridentifikationsnummer der Kindsmutter übermittelten Daten zu Krankenversicherungsbeiträgen, die für ein Kind geleistet wurden, die Angabe enthalten, dass der nicht mit der Kindsmutter verheiratete Kindsvater Versicherungsnehmer ist, und das FA die Beiträge im ursprünglichen Bescheid bei der Kindsmutter abgezogen hat, die materiell-rechtlich aber nicht zum Abzug berechtigt ist (Rechtslage vor 2020)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 5/21

    Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 2, AO § 175b, AO § 173a, AO § 129, AO § 93c

    Erledigt durch: Urteil vom 08.09.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger