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  • 29.07.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 184 · C-293/21

    Mehrwertsteuer, Investitionsgüter, Liquidation, Mehrwertsteuerpflichtige Person

    Letzte Änderung: 29. Juli 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 29. Juli 2021, 11:51 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 7. Mai 2021, zu folgender Frage:

    Sind die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger (nicht) verpflichtet ist, Abzüge der auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Herstellung von Investitionsgütern entfallenden Mehrwertsteuer in dem Fall zu berichtigen, dass nicht mehr beabsichtigt ist, diese Gegenstände für die Ausübung einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, weil der Eigentümer (Anteilseigner) des Steuerpflichtigen beschließt, diesen in Liquidation zu versetzen, und der Steuerpflichtige einen Antrag auf Streichung aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen stellt? Wird die Antwort auf diese Frage durch die Gründe für die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, beeinflusst, d. h. dadurch, dass die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, aufgrund zunehmender Verluste, fehlender Aufträge und von Zweifeln des Anteilseigners an der Rentabilität der geplanten (beabsichtigten) wirtschaftlichen Tätigkeit getroffen wurde?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-293/21

    Normen: EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 186, EGRL 112/2006 Art 187, AEUV Art 263

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen