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  • 22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 · IV R 13/21

    Vorläufigkeitsvermerk, Feststellungsbescheid, Aussetzung, Betriebsausgabe, Gewerbesteuer

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:52 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2021, 08:30 Uhr

    Kann die in einem Gewinnfeststellungsbescheid als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer aufgrund des diesem Bescheid beigegebenen Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, nachdem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5b EStG durch Entscheidungen des BFH und des BVerfG ausgeräumt wurden, oder scheitert die Änderung daran, dass im Streitfall eine vorläufige Aussetzung vorlag, der Vorläufigkeitsvermerk sich hingegen auf eine vorläufige Festsetzung/Feststellung richtete?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 13/21

    Normen: AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 165 Abs 1 S 4, AO § 165 Abs 2, AO § 181 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 5b

    Erledigt durch: Urteil vom 30.11.2023, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger