20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 1 S 1 · IV R 15/21
Schifffahrt, Tonnagebesteuerung, Inland, Reederei
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2021, 08:30 Uhr
Erfordert die Bereederung des Schiffes im Inland im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus durchgeführt wird, oder genügt es bereits, wenn diese überwiegend vom Inland aus erfolgt? Wie sind in diesem Zusammenhang die zehn Katalogtätigkeiten des Tonnageerlasses (BStBl I 2002, 614, Tz. 1) gegeneinander abzuwägen und zu gewichten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 15/21
Normen: EStG § 5a Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 06.06.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger