25.10.2023 · Erledigtes Verfahren · UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 · V R 13/21
Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer, Verfügungsmacht, Dienstleister, Steuerschuldner
Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2021, 08:30 Uhr
Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines Steuerpflichtigen, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner Einfuhrumsatzsteuer schuldet:1. Kann ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter und Dienstleister eine Einzelzollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben hat, die von ihm geschuldete und gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?2. Ist der Beschluss des EuGH "Weindel Logistik Service" vom 08.10.2020 - C 621/19 dahingehend zu verstehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer zu den Einfuhrkosten gehört, die nur derjenige Steuerschuldner als Vorsteuer geltend machen kann, der mittels Steuerbescheid zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet ist, weil die Einfuhrumsatzteuer seine wirtschaftliche Tätigkeit belastet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 13/21
Normen: UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 178 Buchst e
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 20.07.2023
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger