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  • 21.07.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 · X R 8/21

    Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Sonstige Einkünfte, Glücksspiel, Spielgewinn, Computer

    Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 09:50 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2021, 08:15 Uhr

    Handelt es sich bei dem Online-Pokerspiel in der vom Kläger --neben dem Studium-- gespielten Variante "Texas Hold’em" um ein das Tatbestandsmerkmal "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" ausschließendes Glücksspiel oder um ein Geschicklichkeitsspiel?Ob und ggf. ab wann wird das --bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende-- Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt?Sind die Online-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 8/21

    Normen: EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 22 Nr 3

    Erledigt durch: Urteil vom 22.02.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger