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  • 01.10.2021 · Anhängiges Verfahren · EURL 16/2011 Art 8 Abs 5 UAbs 2 Buchst a · C-398/21

    Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsanwälte, Intermediäre, Transnationale steuerliche Konstruktion

    Letzte Änderung: 1. Oktober 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 1. Oktober 2021, 08:19 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 28. Juni 2021, zu folgender Frage:

    Verstößt Art. 8ab Abs. 5 der Richtlinie 2011/16

    - gegen das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgte Recht auf ein faires Verfahren dadurch, dass er Rechtsanwälte, die im Rahmen einer Rechtsprechungsaufgabe tätig werden, nicht grundsätzlich aus dem Kreis der Intermediäre ausschließt, die verpflichtet sind, der Steuerverwaltung die für die Meldung einer transnationalen steuerlichen Konstruktion erforderlichen Informationen anzugeben oder einen anderen Intermediär über diese Pflicht zu unterrichten?

    - gegen die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Rechte auf Achtung der Korrespondenz und des Privatlebens dadurch, dass er Rechtsanwälte, die im Rahmen einer Begutachtung der Rechtslage ihres Mandanten tätig werden, nicht grundsätzlich aus dem Kreis der Intermediäre ausschließt, die verpflichtet sind, der Steuerverwaltung die für die Meldung einer transnationalen steuerlichen Konstruktion erforderlichen Informationen anzugeben oder einen anderen Intermediär über diese Pflicht zu unterrichten?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-398/21

    Normen: EURL 16/2011 Art 8 Abs 5 UAbs 2 Buchst a, EUGrdRCh Art 7, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6, MRK Art 8, EURL 16/2011 Art 8 Abs 5 UAbs 2 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen