21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · FVG § 21 Abs 3 · III R 25/21
Außenprüfung, Steuergeheimnis, Gemeinde
Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:30 Uhr
Wird das Steuergeheimnis durch Beteiligungsrechte der Gemeinde an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden dergestalt verletzt, dass Tatsachen, die der Gemeindebedienstete im Rahmen seiner Beteiligung erfährt, im Rahmen des Organisationsaufbaus hin zum Hauptverwaltungsbeamten (Oberbürgermeister) fließen und dort zu anderen, nicht steuerspezifischen Zwecken verwendet werden? Haben die Gemeinden ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzbehörden? Schließt das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen einer Kommune und dem geprüften Unternehmen unabhängig von Art und Umfang ein Beteiligungsrecht der Gemeinde aus?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 25/21
Normen: FVG § 21 Abs 3, AO § 197, AO § 199, AO § 30
Erledigt durch: Urteil vom 22.10.2022, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung