25.11.2024 · Erledigtes Verfahren · ZKDV Art 292 · VII R 27/21
Passive Veredelung, Einfuhrabgaben
Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2021, 10:31 Uhr
Handelt es sich um ein fahrlässiges Versäumnis die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenen Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 27/21
Normen: ZKDV Art 292, ZK Art 150 Abs 2
Erledigt durch: Beschluss vom 06.08.2024 (Vorlage an EuGH) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger