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  • 18.11.2021 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2 · C-596/21

    Zweiterwerber, Vorsteuerabzugversagung, Mehrwertsteuerhinterziehung, Leistungskette

    Letzte Änderung: 18. November 2021, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 18. November 2021, 10:33 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg vom 21.09.2021, eingereicht am 28.09.2021, zu folgenden Fragen:

    1. Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstandes der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog?

    2. Falls Frage 1 bejaht wird: ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt?

    3. Falls Frage 2 bejaht wird: berechnet sich der Steuerschaden

    a. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer,

    b. durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder

    c. auf welche andere Weise?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-596/21

    Vorinstanz: FG Nürnberg 21.09.2021, 2 K 345/20

    Normen: EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 178, UStG § 3 Abs 3, UStG § 15 Abs 1, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen