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  • 22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · GrEStG § 19 Abs 2 Nr 4 · II R 20/21

    Grunderwerbsteuer, Gesonderte Feststellung, Zurechnung, Gesamthandsvermögen, Anzeigepflicht, Feststellungsverjährung, Folgebescheid

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:52 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2021, 09:48 Uhr

    Stellt die reine Übersendung des Vertrags bzgl. der Übertragung von Kommanditanteilen durch den Notar an das Finanzamt (und nicht an die dort zuständige Stelle) eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG dar, sodass damit die reguläre Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO für den Feststellungsbescheid anläuft?Sind dem bisherigen Alleineigentümer der Grundstücke auf Grund eines gesellschaftsvertraglichen Zustimmungsvorbehalts für deren Verkauf, diese ihm weiterhin zuzurechnen?Sind für die Beurteilung des Verhältnisses am Gesamthandsvermögen auch weitere Kapitalkonten laut Gesellschaftsvertrag einzubeziehen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 20/21

    Normen: GrEStG § 19 Abs 2 Nr 4, AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, GrEStG § 17 Abs 2, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 5 Abs 2, GrEStG § 5 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 08.11.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger