23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 9 Abs 1 S 2 · IV R 24/21
Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Hotel, Vermietung, Ausschließlichkeit
Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 10. Februar 2022, 09:17 Uhr
Führt bei der Vermietung einer Hotelimmobilie die Änderung des Mietvertrags dahin, dass das zuvor mitvermietete Hotelinventar auf den Mieter übertragen wird und von diesem bei Ablauf des Mietvertrags Inventar und Einrichtung in unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gleicher Art, Umfang und Qualität zurückzuübertragen ist, dazu, dass nunmehr keine schädliche Nebentätigkeit mehr vorliegt und daher die erweiterte Kürzung zu gewähren ist? Besteht zwischen der Mitvermietung des Inventars und dessen entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts ein rechtserheblicher Unterschied?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 24/21
Normen: GewStG § 9 Abs 1 S 2, BewG § 68 Abs 2 S 1 Nr 2, HGB § 340b
Erledigt durch: Urteil vom 11.01.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger