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  • 10.02.2022 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a · V R 10/21 (V R 58/17)

    Versicherungsleistung, Vermittlungsleistung, Steuerfreiheit, Versicherungsberater

    Letzte Änderung: 10. Februar 2022, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 10. Februar 2022, 09:17 Uhr

    1. Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer befreien, dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Aufbereitung von Versicherungsbedingungen für bisher nicht versicherbare Risiken nicht als wesentlichen Aspekt der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder -vertreters ansieht, und diese Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit?2. Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer befreien, dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Dienstleistungen, die zwar zu Versicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters, der Vermittlungstätigkeiten erbringt, sind, aber selbst keine Vermittlungstätigkeiten darstellen, nicht von der Umsatzsteuer befreit?
    Das Verfahren V R 58/17 war durch Beschluss vom 05.09.2019 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-907/19 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 10/21 (V R 58/17)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 22.06.2021, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger