21.12.2023 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 9 Nr 1 S 1 · III R 34/21
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Wirtschaftliches Eigentum, Betriebsvermögen, Ersatzwirtschaftswert, Landwirtschaft
Letzte Änderung: 21. Dezember 2023, 14:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2022, 09:43 Uhr
Ist die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes (als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) als reines Ertragswertverfahren ausgestaltet, das sich am Hektarwert und den ungenutzten Flächen orientiert? Werden Betriebsmittel (wie etwa Maschinenbesatz) und Gebäude sowie Zu- und Abschläge hierbei berücksichtigt? Hat eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes ausschließlich nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens zu erfolgen? Ist die Aufteilung für die Anrechnung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach Wirtschaftsgütergruppen unter Ausscheidung des Wertanteils für Grund und Boden vorzunehmen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 34/21
Normen: GewStG § 9 Nr 1 S 1, BewG § 125 Abs 2, BewG § 126 Abs 2, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b
Erledigt durch: Urteil vom 12.10.2023, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung