22.08.2024 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 33 Abs 1 S 1 · IV R 22/21
Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsstätte, Leitungsnetz, Einheitlichkeit
Letzte Änderung: 22. August 2024, 13:25 Uhr, Aufgenommen: 21. Februar 2022, 09:43 Uhr
Kann die BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer einheitlichen mehrgemeindlichen Betriebsstätte bei Elektrizitätsunternehmen auf die Gewerbesteuerzerlegung bei Pipelineunternehmen übertragen werden? Schließt die Tätigkeit der Mitarbeiter der Verwaltungszentrale auch für Pipelines anderer Unternehmen den engen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsgebäude und dem eigenen Rohrleitungsnetz aus?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 22/21
Normen: GewStG § 33 Abs 1 S 1, GewStG § 33 Abs 2, GewStG § 30, GewStG § 28
Erledigt durch: Urteil vom 15.05.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger