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  • 17.03.2022 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 · C-612/21

    Mehrwertsteuer, Erneuerbare Energien, Liegenschaft, Subventionen

    Letzte Änderung: 17. März 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 17. März 2022, 11:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen), eingereicht am 30. September 2021, zu folgenden Fragen:

    1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass die Gemeinde (Behörde) mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn sie ein Projekt umsetzt, das darauf abzielt, den Anteil erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, indem sie sich mittels eines mit Liegenschaftseigentümern geschlossenen privatrechtlichen Vertrags verpflichtet, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf deren Liegenschaften zu errichten und nach einer gewissen Zeit das Eigentum an diesen Anlagen auf die Liegenschaftseigentümer zu übertragen?

    2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die von einer Gemeinde (Behörde) für die Umsetzung von Projekten zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen aus europäischen Mitteln erhaltenen Subventionen in die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Art. 73 dieser Richtlinie einzubeziehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-612/21

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 13 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 73

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen