25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst d · III R 5/22
Gewerbesteuermessbetrag, Sponsoring, Nutzungsrecht, Hinzurechnung
Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
1. Stellt ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist? Enthält er wesentliche miet-/pachtfremde Elemente? Ist er als Vertrag eigener Art einzuordnen?2. Vermitteln Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchst. f GewStG? Wurde durch den Sponsoringvertrag ein Abwehr- und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt? Fehlt es an einer Überlassung des Nutzungsrechts, wenn jede Ausübung dieses Rechts der vorherigen Zustimmung bedarf?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 5/22
Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, UrhG § 31 Abs 2, UrhG § 31 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 23.03.2023, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger