21.03.2022 · Anhängiges Verfahren · EStG § 3 Nr 28 · VI R 4/22
Aufstockungsbetrag, Altersteilzeit, Altersteilzeitgesetz, Steuerfreiheit, Progressionsvorbehalt
Letzte Änderung: 21. März 2022, 17:06 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
Schließt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz erst nach Eintritt des Steuerpflichtigen in den Ruhestand die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 28 EStG aus?
(Im Streitfall handelt es sich um eine Konzernvereinbarung, nach der teilnehmende Arbeitnehmer an der Entwicklung des Aktienkurses der X AG in einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum in Form einer Einmalzahlung profitieren sollten. Erst zum Ende des Zeitraums erfolgte die Ermittlung des Auszahlungsbetrages einschließlich des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitgesetz, die den Arbeitnehmern anschließend zufloss. Die Altersteilzeit des Klägers endete ca. nach der Hälfte des Zeitraums.)
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 4/22
Normen: EStG § 3 Nr 28, EStG § 32b S 1 Nr 1 Buchst g, AltTZG § 2, AltTZG § 3, AltTZG § 5
Rechtsmittelführer: Verwaltung