20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 6 Abs 3 · III R 7/22
Nachträgliche Betriebsausgabe, Übertragung, Verbindlichkeit, Rückstellung, Unentgeltliche Übertragung
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2022, 18:06 Uhr
1. Übernimmt ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen?2. Stellt die Übernahme dieser Verbindlichkeiten ein Veräußerungsentgelt dar oder mindern sie lediglich den Wert des übertragenen Vermögens?3. Hat der Rechtsnachfolger im vorliegenden Fall die Folgerungen zu tragen, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben?4. Kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn bereits eine gerichtliche Verurteilung (hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten) vorliegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 7/22
Normen: EStG § 6 Abs 3, EStG § 4 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 06.05.2024, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger