23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · KiStG BY Art 3 Abs 3 · I R 2/22
Kirchensteuer, Steuerpflicht, Wiederaufnahme, Mitglied
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2022, 11:56 Uhr
Kann eine Wiederaufnahme gemäß § 8 KGliedG 1965 eines gemäß § 7 Abs. 1 KGliedG 1965 aus der Kirche Ausgetretenen auch dann wirksam gemäß den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern erfolgen, wenn der Wiederaufzunehmende seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme nicht in Bayern, sondern in einem anderen Bundesland hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 2/22
Normen: KiStG BY Art 3 Abs 3
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: X R 28/22
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger