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  • 25.07.2022 · Anhängiges Verfahren · EUV 952/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff i · VII R 2/22

    Einfuhr, Zollwert, Beistellungen, Software, Passive Veredelung

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr

    Fließen die Kosten der Entwicklung einer europäischen Software, die im Drittland auf ein Teil aufgespielt wird, das im Drittland produziert wurde, in den Zollwert ein, der zur Berechnung der Abgaben bei Einfuhr dieser Teile in die EU herangezogen wird? Liegt eine Regelungslücke vor, weil Software als geistige Beistellung nicht die Eigenschaft einer Ware besitzt und daher nicht dem Verfahren der passiven Veredelung zugänglich ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 2/22

    Normen: EUV 952/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff i, EUV 952/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff iv

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger