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  • 22.08.2022 · Anhängiges Verfahren · GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3 · II R 36/21

    Grunderwerbsteuer, Wirtschaftliche Betrachtungsweise, Grunderwerbsteuer-Befreiung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Verspätungszuschlag, Anzeigepflicht, Anteilsübertragung

    Letzte Änderung: 22. August 2022, 10:07 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2022, 08:07 Uhr

    Ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Übertragung von Anteilen innerhalb einer ausländischen Unternehmensgruppe, welche zu einer Verlängerung der Beteiligungskette führt, anzuwenden, sodass mangels eines Wechsels der Herrschaftsmacht kein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG vorliegt?Ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf die Auslegung des Merkmals "entsprechende Umwandlung" i.S. des § 6a Satz 2 GrEStG anzuwenden, oder verstößt eine enge Auslegung zumindest gegen Unionsrecht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 36/21

    Normen: GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3, GrEStG § 1 Abs 3 Nr 4, GrEStG § 6a S 1, GrEStG § 6a S 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger