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  • 15.09.2022 · Anhängiges Verfahren · EUV 1194/2013 · C-268/22

    Belgien, Normalwert, Dumping, Antidumpingzoll

    Letzte Änderung: 15. September 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 15. September 2022, 12:17 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 13. April 2022, zu folgender Frage:

    Verstößt die Durchführungsverordnung Nr. 1194/2013 in der durch die Durchführungsverordnung 2017/1578 geänderten Fassung gegen die Grundverordnung Nr. 1225/2009, u. a. weil

    - nicht nachgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den mit der Herstellung und dem Verkauf dieser Ware verbundenen Kosten, wie sie sich aus den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller ergaben, gemäß der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung aufgestellten Regel abzuweichen,

    - die Auswirkungen der Einfuhren zu Unrecht gemäß Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt wurden und folglich nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass gedumpte Einfuhren vorlagen, die eine Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verursacht haben,

    - und somit kein Dumping vorlag und kein Antidumpingzoll gemäß Art. 1 der Grundverordnung erhoben werden konnte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-268/22

    Normen: EUV 1194/2013, EUV 2017/1578, EGV 1225/2009

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen