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  • 23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 1 · I R 16/22

    Kapitalertragsteuer, Erstattung, Dividende, Drittstaat, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit

    Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:49 Uhr

    Kein Anspruch einer Drittstaatengesellschaft auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei Vorrangigkeit der Niederlassungsfreiheit gegenüber der KapitalverkehrsfreiheitKann sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt? Ist in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 16/22

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 50d Abs 1 S 2, KStG § 31 Abs 1 S 1, KStG § 32 Abs 1 Nr 2, AEUV Art 49, AEUV Art 63, EG Art 43, EG Art 56

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 21/22

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger