25.11.2022 · Anhängiges Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 3a · VI R 14/22
Nachzahlung, Unkenntnis, Pflichtveranlagung, Festsetzungsverjährung, Eheleute, Steuerklasse, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuerhinterziehung
Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2022, 07:39 Uhr
Wechsel von der Antragsveranlagung der Vorjahre hin zur Pflichtveranlagung in den nachfolgenden Jahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Die Steuerpflichtigen geben anders als in den Vorjahren hierzu keine Steuererklärungen ab. Erst nach Ablauf der Anlaufhemmung von 3 Jahren und der sich anschließenden regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (somit insgesamt 7 Jahre) wird das Finanzamt aufgrund einer vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten eDaten-Prüfliste in dieser Sache tätig.
Ist ein In-Unkenntnis-lassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 14/22
Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 3a, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 370 Abs 1 Nr 2
Rechtsmittelführer: Verwaltung